Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Es ist dem Fremden unbenommen, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Es kann (nur) dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L05