Die Abgabenschuld entsteht für den Veranstalter solcher Glücksspiele als Steuerschuldner (§ 59 Abs. 2 Z 1 GSpG 1989) unabhängig davon, ob er die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht.Die Abgabenschuld entsteht für den Veranstalter solcher Glücksspiele als Steuerschuldner (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG 1989) unabhängig davon, ob er die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht.