Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/11/0165
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Index
90/02 Führerscheingesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0233 E 25. Jänner 2019 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)
Stammrechtssatz
Das FSG 1997 enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rechtskräftigen - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997.Das FSG 1997 enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rechtskräftigen - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L03
Im RIS seit
16.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
JWR_2021110165_20231213L04