Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0233

Rechtssatz

Das FSG 1997 enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rechtskräftigen - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110233.L02