Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0233 E 25. Jänner 2019 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Das FSG 1997 enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rechtskräftigen - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L03