Wird festgestellt, daß die Tat (Unterlassung) eines Beamten
objektiv einer von ihm zu beachtenden Dienstpflicht
widerspricht, so kann grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit
angenommen werden. Ergeben sich aber aus dem Sachverhalt
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, die
sowohl im rechtfertigenden Notstand, in der rechtfertigenden
Pflichtenkollission als auch in der Notwehr zu sehen sind, so
sind diese zu prüfen. Gleiches gilt für den Bereich der
Schuldfrage, wenn Ansatzpunkte für die Unzumutbarkeit
rechtmäßigen Verhaltens, also Entschuldigungsgründe
(entschuldigender Notstand - vgl § 10 StGB -, wenn dem Beamten (entschuldigender Notstand - vergleiche Paragraph 10, StGB -, wenn dem Beamten
ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten war), vorliegen.