Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0016 E 30. Juni 1994 VwSlg 14092 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Wird festgestellt, daß die Tat (Unterlassung) eines Beamten

objektiv einer von ihm zu beachtenden Dienstpflicht

widerspricht, so kann grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit

angenommen werden. Ergeben sich aber aus dem Sachverhalt

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, die

sowohl im rechtfertigenden Notstand, in der rechtfertigenden

Pflichtenkollission als auch in der Notwehr zu sehen sind, so

sind diese zu prüfen. Gleiches gilt für den Bereich der

Schuldfrage, wenn Ansatzpunkte für die Unzumutbarkeit

rechtmäßigen Verhaltens, also Entschuldigungsgründe

(entschuldigender Notstand - vergleiche Paragraph 10, StGB -, wenn dem Beamten

ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten war), vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090161.L03