Bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG handelt es sich um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls.Bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG handelt es sich um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls.