§ 111a Abs. 1 ASVG erkennt den dort genannten Behörden die Parteistellung und Beschwerdelegitimation "in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111" ASVG (schlechthin) zu, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Betretung zu dem Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, und die Betretung durch Organe der betreffenden Behörde erfolgt ist (zum Begriff der Betretung vgl. näher VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG erkennt den dort genannten Behörden die Parteistellung und Beschwerdelegitimation "in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG (schlechthin) zu, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Betretung zu dem Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, und die Betretung durch Organe der betreffenden Behörde erfolgt ist (zum Begriff der Betretung vergleiche näher VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).