Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 111a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 111 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
  2. Absatz 2,In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111, 112 und 112 a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40218980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P111a/NOR40218980

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