Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/08/0016

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/08/0017

Rechtssatz

Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG erkennt den dort genannten Behörden die Parteistellung und Beschwerdelegitimation "in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG (schlechthin) zu, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Betretung zu dem Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, und die Betretung durch Organe der betreffenden Behörde erfolgt ist (zum Begriff der Betretung vergleiche näher VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021080016.J01