Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach § 42 AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AWG 2002 nicht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach Paragraph 42, AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 nicht.