Verwaltungsgerichtshof
22.09.2022
Ra 2021/07/0074
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0075
Nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach Paragraph 42, AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 nicht.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070074.L06