Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0074

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0075

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach Paragraph 42, AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070074.L06