Die Bestimmung des § 38 Abs 1a AWG 2002 stellt klar, dass die dort umschriebenen Rechtsvorschriften insoweit nicht mitanzuwenden sind, als es sich um Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren handelt.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 stellt klar, dass die dort umschriebenen Rechtsvorschriften insoweit nicht mitanzuwenden sind, als es sich um Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren handelt.