Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2010/07/0219

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 stellt klar, dass die dort umschriebenen Rechtsvorschriften insoweit nicht mitanzuwenden sind, als es sich um Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren handelt.