Welche öffentlichen Interessen und fremde Rechte im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung iSd. §38 WRG 1959 zu berücksichtigen sind, ergibt sich dabei insbesondere aus § 12 iVm § 105 WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung.Welche öffentlichen Interessen und fremde Rechte im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung iSd. §38 WRG 1959 zu berücksichtigen sind, ergibt sich dabei insbesondere aus Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung.