Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148, mwN).Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat vergleiche VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148, mwN).