Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0079

Rechtssatz

Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat vergleiche VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040079.L06