Allein aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für ein Verwaltungsstrafverfahren im Falle eines Verstoßes gegen § 13j AWG 2002, stellt die Bezirkshauptmannschaft nicht die sachnächste Behörde für einen Antrag auf Feststellung einer Ausnahme von dem der Vermeidung im Sinne der Abfallwirtschaft dienenden Verbot des § 13j AWG 2002 dar.Allein aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für ein Verwaltungsstrafverfahren im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 13 j, AWG 2002, stellt die Bezirkshauptmannschaft nicht die sachnächste Behörde für einen Antrag auf Feststellung einer Ausnahme von dem der Vermeidung im Sinne der Abfallwirtschaft dienenden Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 dar.