Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2021/05/0066
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0067
Allein aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für ein Verwaltungsstrafverfahren im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 13 j, AWG 2002, stellt die Bezirkshauptmannschaft nicht die sachnächste Behörde für einen Antrag auf Feststellung einer Ausnahme von dem der Vermeidung im Sinne der Abfallwirtschaft dienenden Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 dar.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L10