Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0066

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0067

Rechtssatz

Allein aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für ein Verwaltungsstrafverfahren im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 13 j, AWG 2002, stellt die Bezirkshauptmannschaft nicht die sachnächste Behörde für einen Antrag auf Feststellung einer Ausnahme von dem der Vermeidung im Sinne der Abfallwirtschaft dienenden Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L10