Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2021/04/0132
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0082 E 14. November 2018 RS 5
Stammrechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen vergleiche VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L05
Im RIS seit
30.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Dokumentnummer
JWR_2021040132_20240903L05