Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2021/04/0132
GRS wie Ra 2016/08/0082 E 14. November 2018 RS 5
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch einer Entscheidung weder maßgebend ist, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen vergleiche VwGH 24.9.2015, 2012/07/0167, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L05