Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2
UVPG 2000 §18
UVPG 2000 §24f Abs9
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verfahrensaufspaltung in Grundsatz- und Detailgenehmigung ist ein darauf abzielender Antrag des Genehmigungswerbers, womit (auch) der Umfang der von ihm beizubringenden Unterlagen begrenzt wird. Die Entscheidung über diesen Antrag ist von der Behörde unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu treffen. Kommt die Behörde dem Antrag insoweit nach und entscheidet also zunächst (nur) über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit, wird damit auch die "Sache" eines - späteren - Beschwerdeverfahrens begrenzt vergleiche zur Begrenzung der Sachentscheidungsbefugnis eines VwG etwa VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mwN): Auch das VwG kann daher - ungeachtet etwa einer zwischenzeitigen Verfahrensfortführung durch den Projektwerber, der nach der behördlichen Entscheidung über die Grundsatzgenehmigung Verfahrensschritte für die Erlangung der Detailgenehmigungen setzt - nur über die von der Behörde erteilte Grundsatzgenehmigung absprechen. Diese wird nicht etwa dadurch unzulässig, dass danach - vom Projektwerber bzw. der Behörde - das Verfahren zur Erteilung der Detailgenehmigung (nach Erstellung der dafür nötigen Unterlagen) weitergeführt wird. Die (gegenteilige) Sichtweise wäre nicht in Einklang zu bringen mit der durch die Verfahrensaufspaltung zu erzielenden Förderung der Verfahrensökonomie, zumal eine (bloße) Aufhebung der Grundsatzgenehmigung und Zurückverweisung der Sache erst recht wieder eine neue Entscheidung über grundsätzliche Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erfordern würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L17

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030167_20220524L17