Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG 1996 zum Tragen kommt.Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 zum Tragen kommt.