§ 1 Abs 2 VStG steht auch einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war; ein allgemeines, die Verjährungsbestimmung umfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich aber aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (vgl VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/08/0016; VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0042, mwH; siehe EGMR vom 17. September 2009, Scoppola gg Italien (Nr 2), Nr 10.249/03, Tz 110). Im Sinne dieser Rechtsprechung bezieht sich Art 7 Abs 1 MRK auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen, wobei die in § 1 VStG enthaltene Regelung von Art 7 Abs 1 MRK verfassungsrechtlich garantiert wird.Paragraph eins, Absatz 2, VStG steht auch einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war; ein allgemeines, die Verjährungsbestimmung umfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich aber aus Artikel 7, Absatz eins, MRK nicht ableiten vergleiche VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/08/0016; VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0042, mwH; siehe EGMR vom 17. September 2009, Scoppola gg Italien (Nr 2), Nr 10.249/03, Tz 110). Im Sinne dieser Rechtsprechung bezieht sich Artikel 7, Absatz eins, MRK auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen, wobei die in Paragraph eins, VStG enthaltene Regelung von Artikel 7, Absatz eins, MRK verfassungsrechtlich garantiert wird.