Eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus. Eine Verletzung seiner Rechte kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob die betreffende Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2018/22/0192; VwGH 7.9.1988, 88/18/0247).Eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus. Eine Verletzung seiner Rechte kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob die betreffende Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2018/22/0192; VwGH 7.9.1988, 88/18/0247).