Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0093
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0428 E 5. März 2021 RS 2 (hier nur erster Satz; fast 13 Jahre)
Stammrechtssatz
Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210093.L03
Im RIS seit
19.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020210093_20221117L01