Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0428

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/21/0429

Ra 2020/21/0430

Ra 2020/21/0431

Rechtssatz

Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210428.L02