Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0428 E 5. März 2021 RS 2 (hier nur erster Satz; fast 13 Jahre)

Stammrechtssatz

Das VwG stellte zu Unrecht auf das Vorliegen von "außergewöhnlichen Integrationsleistungen" ab; das wird von der Judikatur des VwGH bei einem so langen Aufenthalt (11 Jahre) jedoch nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0132; VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Danach wäre vielmehr eine Aufenthaltsbeendigung der Fremden nach ihrem elfjährigen durchgehenden Aufenthalt nur dann als dringend geboten anzusehen, wenn sie die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätten, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210093.L03