Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164).Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG 2014 einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164).