Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2019/19/0398
Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG 2014 einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190398.L01