Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/19/0251
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
Rechtssatz
Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L01
Im RIS seit
11.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020190251_20201125L01