Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0415

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0251 E 25. November 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus - allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - freiwillig auszureisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L02