Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0076
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Stammrechtssatz
Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen vergleiche B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L07
Im RIS seit
20.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
JWR_2022130076_20240125L08