Verwaltungsgerichtshof
27.01.2021
Ra 2020/18/0428
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 3
Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen vergleiche B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L03