Verwaltungsgerichtshof
20.06.2023
Ra 2023/06/0094
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 3
Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen vergleiche B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060094.L01