Gegen einen Bescheid über eine Maßnahme nach § 56a Abs. 1 GSpG kann Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, wobei gemäß § 56a Abs. 5 GSpG dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. dazu VfGH 30.11.2017, E 3302/2017), sodass dieser sofort vollstreckbar ist.Gegen einen Bescheid über eine Maßnahme nach Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG kann Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, wobei gemäß Paragraph 56 a, Absatz 5, GSpG dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche dazu VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,), sodass dieser sofort vollstreckbar ist.