Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0098

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war vergleiche dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193; 21.2.2019, Ra 2018/09/0196; 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn. 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170098.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170098_20200226L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0052

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0098 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war vergleiche dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193; 21.2.2019, Ra 2018/09/0196; 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn. 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170052.L03

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170052_20210409L03

Rechtssatz für Ra 2022/16/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0018

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0098 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war vergleiche dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193; 21.2.2019, Ra 2018/09/0196; 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn. 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160018.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160018_20240229L02