Verwaltungsgerichtshof
29.02.2024
Ra 2022/16/0018
GRS wie Ra 2019/17/0098 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war vergleiche dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193; 21.2.2019, Ra 2018/09/0196; 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn. 9).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160018.L02