Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0098 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten "als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte" vermietet war vergleiche dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193; 21.2.2019, Ra 2018/09/0196; 25.9.2018, Ra 2017/17/0920). Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest "mitbetrieben" hat vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, Ra 2019/17/0059, Rn. 9).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170052.L03