Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0081

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090081_20200226L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0046

Entscheidungsdatum

10.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170046.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020170046_20200910L01

Rechtssatz für Ra 2023/10/0433

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0433

Entscheidungsdatum

12.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100433.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023100433_20240112L01