Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/10/0433
Entscheidungsdatum
12.01.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100433.L01
Im RIS seit
13.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JWR_2023100433_20240112L01