Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0433

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100433.L01