Verwaltungsgerichtshof
10.09.2020
Ra 2020/17/0046
GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2
Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170046.L01