Der Gemeinde kommt keine Berechtigung zu, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor einem VwG war (vgl. etwa VwGH 4.8.2020, Ro 2020/16/0029; und 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Dies gilt auch für im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidungen.Der Gemeinde kommt keine Berechtigung zu, Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor einem VwG war vergleiche etwa VwGH 4.8.2020, Ro 2020/16/0029; und 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Dies gilt auch für im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidungen.