Der EuGH ist in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht. Was die mit der Novelle 2018 erfolgte rückwirkende Änderung des § 41 Abs. 3 PG 1965 betrifft, stellt sich daher nur mehr die Frage, ob ein zwingender Grund des Allgemeininteresses (Rechtfertigungsgrund) vorliegt.Der EuGH ist in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 Buchst. a sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht. Was die mit der Novelle 2018 erfolgte rückwirkende Änderung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 betrifft, stellt sich daher nur mehr die Frage, ob ein zwingender Grund des Allgemeininteresses (Rechtfertigungsgrund) vorliegt.