Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/12/0038
Entscheidungsdatum
07.05.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0025 B 20. Mai 2015 RS 1 (hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Behebt das VwG den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120038.L02
Im RIS seit
14.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2020120038_20210507L02