Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/12/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0025 B 20. Mai 2015 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Behebt das VwG den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120038.L02