Die Verwendungszulage ist bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008. § 33 Abs. 7 Oö LGehG 1956 idF. der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö LVwG mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Richterin maßgeblich.Die Verwendungszulage ist bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008. Paragraph 33, Absatz 7, Oö LGehG 1956 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2017, regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö LVwG mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Richterin maßgeblich.