Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0246

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0246

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0247
Ra 2017/11/0248
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sondern schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein, andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrag ergibt (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017110246_20171103L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0189

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sondern schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein, andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrag ergibt (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L01

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110189_20211012L01