Verwaltungsgerichtshof
12.10.2021
Ra 2020/11/0189
GRS wie Ra 2017/11/0246 B 3. November 2017 RS 1
Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sondern schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein, andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrag ergibt (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110189.L01